Satzung

S A T Z U N G  des B M T C 

Brühl Mödlinger Tennis Clubs

I.         Name, Sitz und Vereinsfarben

 

§ 1

 

(1)       Der Verein führt den Namen 

            „BMTC Brühl Mödlinger Tennis Club“

            und hat seinen Sitz in 2340 Mödling, Liechtensteinstraße 13

(2)       Die Vereinsfarben sind blau- gelb

 

 

II.      Zweck

 

§ 2

 

(1)       Aufgabe des Vereines ist die Pflege und Förderung aller Arten des Körpersportes,

insbesondere von Tennis, des Breiten- und Leistungssportes sowie die Pflege der Geselligkeit der Vereinsangehörigen.

 

(2)       Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet.

 

 

§ 3

 

(1)       Zur Erreichung des Zweckes wird der Verein:

            a)  Sportplätze errichten und für die Erhaltung der bereits bestehenden Sorge tragen

            b)  ein eingerichtetes Clubhaus erhalten und bewirtschaften

            c)  sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen durchführen

            d)  mit Vereinigungen und Kooperationen gleicher Richtung im Interesse des Sportes 

 in Verbindung treten, sowie

            e)  alle sonstigen zur Erreichung des Vereinszweckes tunlichen Maßnahmen ergreifen.

 

(2)       Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch folgende Einnahmen aufgebracht:

            a)  Mitgliedsbeiträge

            b)  Aufnahmegebühren

            c)  Einkünfte aus sportlichen, gesellschaftlichen und anderen dem Vereinszweck fördernde Veranstaltungen

            d)  sonstige Einnahmen, wie z.B. durch Vermietung oder Verpachtung von Anlagevermögen

            e)  Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen

 

 

III.    Arten der Mitgliedschaft

 

§ 4

 

Der Verein besteht aus

 

a)  Ehrenmitgliedern

b)  Vollmitgliedern = ordentlichen Mitgliedern

c)  Senioren

d)  unterstützenden Mitgliedern

e)  Junioren

f)  Jugendlichen

g)  Kindern

h)  Kleinkindern

i)  beurlaubten Mitgliedern

j)  temporären Mitgliedern

 

 

§ 5

 

   Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen verliehen werden, welche sich um den Verein in außerordentlicher Weise oder um den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben.

   Ehrenmitglieder können nur über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden, wozu eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

   Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Verpflichtung zur Leistung einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages enthoben.

 

 

   § 6

 

Vollmitglieder können Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

   

   § 7

 

   Senioren können Personen sein, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

   § 8

 

   Unterstützende Mitglieder können Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf der Anlage des Vereines den Tennissport nicht ausüben.

 

 

   § 9

 

   Junioren können Personen zwichen dem 18. und dem vollendeten 26. Lebensjahr sein, sofern sie keinen Beruf gegen Entgelt ausüben.

 

 

§ 10

 

Als Jugendmitglieder können Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden.

 

 

§ 11

 

Kinder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr können Mitglieder sein, sofern ihr gesetzlicher Vertreter entweder Vollmitglied oder unterstützendes Mitglied des Vereines ist, oder oder eine Haftungserklärung hinsichtlich der Verantwortung und Beaufsichtigung abgegeben hat.

 

 

§ 12

 

Kleinkinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Mitglieder sein, sofern ihr gesetzlicher Vertreter Vollmitglied oder unterstützendes Mitglied ist.

 

 

§ 13

 

Als beurlaubte Mitglieder können Vereinsangehörige geführt werden, welche aus triftigen Gründen für eine oder mehrere Saisonen ihre Rechte als Mitglieder nicht ausüben können.

 

 

§ 14

 

Temporäre Mitglieder können Personen sein, die nach Einführung durch Mitglieder der Kategorie § 4 lit. a) bis e) die Sportanlagen nur für eine begrenzte Dauer benützen.

 

 

§ 15

 

Der Stichtag für die Einreihung in die jeweilige Mitgliedskategorie ist der 01.01. des entsprechenden Jahres.

 

 

 

IV.    Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 16

 

(1)       Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein für die Kategorie § 4 lit. a) bis h) und j) hat schriftlich mittels der vom Verein aufgelegten Antragsformulare unter Nachweis der für die beantragte Kategorie notwendigen Voraussetzungen zu erfolgen.

 

(2)       Antragsformulare für die Aufnahme nicht voll geschäftsfähiger Personen müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Er ist verpflichtet, die Satzung und die Clubordnung zur Kenntnis zu nehmen, sowie für die Verbindlichkeiten die Verantwortung zu übernehmen.

 

(3)       Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

 

 

V.      Änderung der Mitgliedschaft

 

§ 17

 

Bei jenen Mitgliedskategorien, die altersmäßig begrenzt sind, erfolgt mit erreichter Altersgrenze automatisch die Umreihung in die nächst höhere Kategorie.

 

 

VI.    Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 18

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

 

§ 19

 

Der Austritt kann nur zum 31.10. des Jahres erfolgen und ist vom Mitglied bis zu diesem Tag mittels Einschreibebriefes an das Sekretariat zu erklären. Später einlangende Austrittserklärungen beenden die Mitgliedschaft erst mit Wirkung zum 31.10. des nächsten Jahres. Austrittserklärungen von nicht geschäftsfähigen Mitgliedern sind von deren gesetzlichen Vertretern abzugeben.

 

 

 

 

§ 20

 

(1)       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur über Beschluss des Vorstandes oder durch ein Urteil des Ehrengerichtes erfolgen.

 

(2)       Erfolgt der Ausschluss innerhalb des ersten Jahres der Mitgliedschaft, muss er nicht begründet werden.

 

 

VII.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 21

 

Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlagen und deren Einrichtungen im Rahmen der Clubordnung zu benützen.

 

 

§ 22

 

(1)       Jedes Mitglied hat das Recht auf die Teilnahme an der Generalversammlung.

 

(2)       Das Stimmrecht in der Generalversammlung kommt nur Mitgliedern der Kategorie § 4lit. a) bis e) zu. Diese sind auch berechtigt, Anträge zur Generalversammlung einzubringen. Sie haben auch das aktive und das passive Wahlrecht.

 

 

§ 23

 

(1)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, anlässlich seiner Aufnahme eine Aufnahmegebühr, sofern eine solche vorgeschrieben wird, und in jedem Jahr seiner Vereinszugehörigkeit seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

(2)       Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. Spieltag, jedoch spätestens bis zum 01.05. eines jeden Jahres zu bezahlen.

 

 

(3)       Bei Aufnahme eines Mitgliedes sind eine etwaige Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag binnen 14 Tagen, nach Verständigung der erfolgten Aufnahme, zu entrichten.

 

(4)       Temporäre Mitglieder bezahlen keine Aufnahmegebühr und haben ihren Mitgliedsbeitrag jeweils vor Beginn der Spielberechtigung für den vorgesehenen Zeitraum zu entrichten.

 

(5)       Alle Mitglieder haben grundsätzlich erst dann Spiel-, Stimm- und Antragsrecht, sobald sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind.

 

 

 

§ 24     

 

            Als unterstützende Mitglieder eingetretene Personen, die Vollmitglieder werden wollen, haben die Differenz

            auf die für Vollmitglieder vorgesehene etwaige Aufnahmegebühr nachzuzahlen. Die gleiche Verpflichtung betrifft Jugendliche und Junioren, wenn die Umwandlung zum Vollmitglied innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme in den Verein erfolgt.

 

 

§ 25

 

(1)       Bei Ausschluss unter Angabe von Gründen erfolgen keine Rückzahlungen auf die etwaige Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres.

 

(2)       Bei Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 2 wird die etwaige Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig rückerstattet.

 

 

 

VIII. Vereinsleitung

 

§ 26

 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Präsident/der Präsidentin, einem oder zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und 2 bis 8 weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

(2)       Die Vorstandmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(3)       Der Präsident/die Präsidentin wird im Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidenten/ eine Vizepräsidentin vertreten, bei deren Verhinderung durch das Mitglied, welches dem Vorstand schon am längsten angehört; trifft Letzteres auf mehrere Vorstandsmitglieder zu, ist zur Vertretung die älteste bzw. ältere Person zu berufen.

 

 

§ 27

 

(1)       Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Neben den in § 26 Abs. 1 genannten Funktionen sind weiters die Funktionen von Kassier/erin und Schriftführer/in sowie deren Stellvertretern/innen zu besetzen.

 

(2)       Der Vorstand wir für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er kann für die Zeitdauer bis zur nächsten Generalversammlung Mitglieder durch Kooption in den Vorstand aufnehemen.

 

 

 

 

 

(3)       Sinkt vor Ablauf der Funktionsdauer die Zahl der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder unter die Hälfte, ohne dass es zu einer Ergänzung durch Kooptierung kommt, ist zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl durchzuführen hat. Bis dahin hat der alte Vorstand die unaufschiebbaren Geschäfte weiterzuführen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine a.o. Generalversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/in handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, welcher umgehend eine a.o. Generalversammlung einzuberufen hat.

 

 

§ 28

            Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf seiner Funktionsperiode, Rücktritt, Ausschluss oder Tod.

 

 

§ 29

 

(1)       Dem Präsidenten/in und dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Sie sind das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002.

 

(2)       Im Rahmen der Geschäftsordnung besorgt der Vorstand alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung der Generalversammlung zugewiesen sind.

 

(3)       Insbesondere obliegt dem Vorstand:

            a)  die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung

            b)  die Berichterstattung in der ordentlichen Generalversammlung

            c)  die Erstellung eines Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses

            d)  die Überwachung der Einhaltung der Satzung

            e)  die Erstellung der Clubordnung

            f)  die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

            g)  die Behandlung von Anträgen und Beschwerden von stimmberechtigten Mitgliedern

            h)  die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein und Ausschluss aus dem Verein

            i)   die Entscheidung über Ansuchen auf Beurlaubung und über Ansuchen auf teilweisen oder gänzlichen Erlass der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages 

            j)   die Gestattung der ratenweisen Begleichung des Mitgliedsbeitrages oder der  Aufnahmegebühr

            k)  die Durchführung von Disziplinarverfahren

            l)   die Verwaltung des Vereinsvermögens

 

 

 

 

 

§ 30

 

Der Vorstand ist berechtigt, von dem durch die Generalversammlung beschlossenen Jahresvoranschlages abweichende Verfügungen zu treffen, die im Umfang ein Zehntel der vorgesehenen Gesamtausgaben nicht überschreiten dürfen.

 

 

§ 31

 

(1)       Über die von ihm zu besorgenden Vereinsangelegenheiten beschließt der Vorstand in Vorstandssitzungen, die durch den Präsidenten/in schriftlich oder mündlich – bei Verhinderung von einem/einer Vizepräsidenten/in – einberufen und geleitet werden.

 

(2)       Auf Verlangen von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern muss binnen 3 Tagen eine Vorstandssitzung einberufen werden.

 

 

 

(3)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/in oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung wird als Gegenstimme gewertet.

 

(4)       Die Abhaltung der Vorstandssitzungen wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes näher geregelt.

 

(5)       Alle Bekanntmachungen des Vereines erfolgen durch einen Anschlag am schwarzen Brett des Clubhauses.

 

 

 

IX.    Vertretung des Vereines

 

§ 32

 

Der Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen    des Vereines ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X.      Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002

 

§ 33     

 

(1)       Über Beschluss des Vorstandes ist vom Präsidenten/in die ordentliche Generalversammlung einzuberufen und im Oktober jeden Jahres (bis spätestens 20.12. jeden Jahres) abzuhalten.

 

(2)       Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag auf dem Postweg zu erfolgen und hat Zeit, Ort und Tagesordnung der Generalversammlung zu beinhalten.

 

(3)       Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge zu stellen, die beim Vorstand bis zum 15.09. (15.11.) des Jahres einlangen müssen.

 

 

§ 34

 

            Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand, mit schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, durch eine ordentliche Generalversammlung oder auf Verlangen der Revisoren mittels schriftlichen Antrages unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt werden. In diesem Fall ist die außerordentliche Generalversammlung wie in § 33 binnen drei Wochen einzuberufen.

 

 

§ 35

 

(1)       Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

(2)       Sollte diese Anzahl zur festgesetzten Zeit nicht anwesend sein, tritt die Generalversammlung eine halbe Stunde später zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

(3)       Eine Übertragung des Stimmrechtes mittels Vollmacht ist unzulässig.

 

(4)       Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist im Protokoll festzuhalten.

 

 

§ 36

 

(1)        Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/ die Präsidentin. Im Verhinderungsfall ist § 26 Abs. 3 anzuwenden.

 

 

(2)       Beschlüsse der Generalversammlung können nur über rechtzeitig bis zum 15.09. (15.11.) des Jahres beim Vorstand eingelangte Tagungsordnungspunkte erfolgen und bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung kein qualifiziertes Quorum festgelegt ist.

 

(3)       Die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereines und die Festsetzung des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens im Sinne des § 44 Abs. 1 bei Auflösung des Vereines, können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

(4)       Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll festzuhalten, welches vom Schriftführer zu führen ist.

 

 

§ 37

 

(1)       Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, sowie über alle rechtzeitig eingebrachten Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern.

 

(2)       Folgende Angelegenheiten sind ausschließlich der Beschlussfassung in der Generalversammlung vorbehalten:

            a)  Wahl der Ehrenmitglieder

            b)  Wahl des Vorstandes

            c)  Entlastung des Vorstandes

            d)  Genehmigung des Jahresvoranschlages sowie des Rechnungsabschlusses

            e)  Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge

            f)  Wahl der Revisoren

            g)  Wahl der Ehrenschiedsrichter und der Ersatzrichter

            h)  Bewilligung von Rechtsgeschäften, mit welchen der Verein Verpflichtungen eingeht, die ein Zehntel der vorgesehenen Gesamtausgaben übersteigen

            i)   Änderung der Satzung

            j)   Auflösung des Vereines und die Art der Verwendung des Vereinsvermögens

            k)  Änderung der Tagesordnung über vom Vorstand aus Dringlichkeitsgründen erst innerhalb der Generalversammlung gestellten Anträge

 

 

XI.    Wahl des Vorstandes

 

§ 38     

 

            Ein von mindestens zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern unterfertigter Wahlvorschlag hat bis zum 15.09. (15.11.) des Jahres, in dem die Wahl stattfinden soll, beim Vorstand einzulangen.

 

            Der Präsident/Präsidentin koordiniert nach Möglichkeit die Wahlvorschläge und bringt sie in der Generalversammlung zur Verlesung und Abstimmung.

 

 

XII.   Die Revisoren

 

§ 39

 

(1)       Der Jahresabschluss ist von zwei Revisoren zu prüfen, die von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören.

 

(2)       Die Revisoren haben in der ordentlichen Generalversammlung einen Prüfungsbericht über die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzen des Vereines im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel abzugeben. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(3)       Der Vorstand hat das Recht, anstelle verhinderter Revisoren stimmberechtigte Mitglieder zu dieser Funktion zu berufen.

 

(4)       Die Funktionsperiode der Revisoren endet mit der Neuwahl in der Generalversammlung, längstens jedoch 3 Monate nach der Generalversammlung, in der eine Neuwahl zu erfolgen gehabt hätte.

 

 

XIII. Das Disziplinarverfahren

 

§ 40

 

(1)       Ein Disziplinarverfahren kann gegen ein Mitglied eingeleitet werden, wenn es 

            a)  gegen Satzung, Clubordnung oder Vorstandsbeschlüsse verstößt

            b)  durch sein Verhalten das Clubleben stört

            c)  durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereines schadet

 

 

 

(2)       Das Disziplinarverfahren kann über schriftlichem, mit Gründen versehenem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes, durch Vorstandsbeschluss eingeleitet werden. Davon ist das betroffene Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zu verständigen.

 

(3)       Im Zuge des Verfahrens ist sowohl dem Antragsteller als auch dem beschuldigten Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Dies kann unterbleiben, wenn ein Ausschluss gemäß § 20 Abs. 2 erfolgt.

 

 

§ 41

 

(1)       Der Vorstand kann folgende Entscheidungen treffen:

            a)  Freispruch

            b)  Erteilung einer Rüge

            c)  Verhängung eines Spielverbotes für eine bestimmte Zeit

            d)  Ausschluss aus dem Verein

 

(2)       Verurteilende Entscheidungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder und müssen, so es sich nicht um den Ausschluss eines Mitgliedes während des ersten Jahres seiner Mitgliedschaft handelt, begründet werden.

 

(3)       Die Entscheidung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

 

(4)       Entscheidungen des Vorstandes, mit denen ein Spielverbot oder Ausschluss aus dem Verein unter Angabe von Gründen ausgesprochen wird, können von dem betroffenen Mitglied binnen 14 Tagen nach Zustellung durch Berufung, die an den Vorstand zu richten ist, angefochten werden. Verspätete Berufungen sind vom Vorstand zurückzuweisen. Rechtzeitig eingebrachte Berufungen sind vom Vorstand dem Ehrengericht zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

§ 42

 

(1)       Das Ehrengericht setzt sich aus drei Ehrenschiedsrichtern zusammen und fällt sein Urteil mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltung ausgeschlossen ist.

 

(2)       Das Ehrengericht kann den Vorstandsbeschluss bestätigen oder eine andere der im § 41 Abs. 1 lit. a) bis d) genannten Entscheidungen treffen.

 

(3)       Über die Verhandlung des Ehrengerichtes ist ein Protokoll zu führen und von sämtlichen Ehrenschiedsrichtern zu unterzeichnen.

 

(4)       Das Urteil des Ehrengerichtes hat die Entscheidungsgründe zu enthalten und ist mittels eingeschriebenem Brief dem betroffenen Mitglied und dem Vorstand zu übermitteln.

            Das Urteil des Ehrengerichtes ist endgültig und unanfechtbar.

 

 

 

 

XIV. Schiedsgericht

 

 

§ 43

 

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, die nicht disziplinärer Natur   sind, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes von 2002, und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.

 

 

 

 

 

 

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung des Vorstandes nach 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen  keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung der Anhörung beider Streitparteien in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltung ausgeschlossen ist. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

XV.   Auflösung des Vereines

 

 

§ 44

 

(1)       Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Das verbleibende Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen. Gleiches gilt, wenn der begünstigte Zweck des Vereines wegfällt.

 

(2)       Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Es ist ein Abwickler zu berufen um zu beschließen, wem dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen im Sinne Abs. 1 zu übertragen ist.